IG-Luft: Ausnahme für OldtimerAls Oldtimerliebhaber und Besitzer eines historischen Kraftfahrzeuges bin ich durch die Einschränkungen der Novelle zum Immissionsschutzgesetz- Luft (IG-L) massiv betroffen. Historische Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die gemäß § 2, Abs. 1 Ziff. 43 KfG 1967 mindestens 30 Jahre alt sind und einer Fahrtbeschränkung von 120 Tagen für Automobile und 60 Tagen für Motorräder unterliegen.
Historische Fahrzeuge tragen also schon von Gesetzes wegen durch massive Fahrtbeschränkungen zur Entlastung der Umwelt von Abgasen bei und wären durch die im § 14 IG-L vorgesehenen dauernden oder vorübergehenden Fahrverbote unverhältnismäßig gegenüber „normalen“ Fahrzeugen belastet.
Historische Kraftfahrzeuge werden typischerweise nicht im täglichen Betrieb, sondern vorwiegend zur Freizeitgestaltung verwendet und weisen äußerst geringe Fahrleistungen von in der Regel nicht mehr als 1.500 km(?) auf. Nach einer europaweiten Statistik des Oldtimer-Weltverbandes FIVA beträgt die Fahrleistung der Oldtimer nur ungefähr 0,7 % der Gesamtfahrleistung des Straßenverkehrs.
Der zahlenmäßige Anteil historischer Kraftfahrzeuge liegt in Österreich bei weit unter einem Prozent und ist daher hinsichtlich der Umweltbelastung vernachlässigbar.
Trotz der geringen Zahl und der geringen Fahrleistung tragen historische Kraftfahrzeuge wesentlich zur Wirtschaftsleistung bei und haben sie gerade in Österreich mit seiner zu einem großen Teil auf Fremdenverkehr ausgerichteten Wirtschaft hohe Bedeutung: Veranstaltungen, Treffen mit internationaler Beteiligung erzeugen eine hohe Wertschöpfung für den Fremdenverkehr. Gerade in strukturschwachen Regionen, die nicht unbedingt von den Strömen des Massentourismus profitieren, sind die Treffen mit Gleichgesinnten Oldtimerfreunden aus Österreich und dem Ausland von hoher wirtschaftlicher, aber auch sozialer Bedeutung.
Neben der hohen Bedeutung für den Fremdenverkehr trägt das Oldtimerwesen nachhaltig dazu bei, dass für das Reparaturgewerbe, das Restaurierungsgewerbe und viele damit zusammenhängende Klein- und Kleinstbetriebe Arbeitsplätze und Beschäftigung insbesondere auch in strukturschwachen Gebieten gesichert werden.
Ich fordere daher, dass
historische Kraftfahrzeuge im Sinn des KfG ebenso wie die im
§ 14 (2) vorgesehenen Fahrzeuggruppen von den Beschränkungen
gemäß § 14 (1) Ziff. 2 IG-L generell ausgenommen sind.
Hingewiesen sei, dass die vorerwähnten Besonderheiten historischer Kraftfahrzeuge bereits in der Bundesrepublik Deutschland, in Dänemark sowie in Holland durch entsprechende generelle Ausnahmeregelungen Berücksichtung gefunden haben. Diese Länder haben damit der kulturellen, wirtschaftlichen und umweltschonenden Charakteristik historischer Kraftfahrzeuge Rechnung getragen, obwohl in diesen Ländern die in Österreich bereits bestehenden gesetzlichen Fahrtbeschränkungen, wie sie im KfG enthalten sind, nicht zur Anwendung kommen.
MfG
Hans Aumayr, Hörsching