flauschmaus 04.10.2002 14:21
| Fitness-Studio: Krankheit und Umzug sind "Ausstiegsgründe"
Auch wenn das in den Geschäftsbedingungen von Fitness-Studios nicht vorgesehen ist, brauchen Vertragspartner den Monatsbeitrag vorübergehend oder gar nicht mehr zu bezahlen, wenn sie erkranken oder in eine andere Stadt umziehen. (Amtsgericht Bautzen, 1 C 178/97
Link: http://www.wdr.de/radio/wdr2/westzeit/gerichtsu...
| flauschmaus 04.10.2002 14:25
| hier ist noch was.... Link: http://www.vz-nrw.de/Vertraege-mit-Fitness-Stud...
| flauschmaus 04.10.2002 14:28
| Ein Vertrag mit einem Fitnessstudio kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn sich die Lebensumstände des Kunden gravierend geändert haben. Gravierende Änderungen sind unter anderem :
Umzug in eine andere Stadt ( Anreiseweg größer 2 Stunden )
längere, ernsthafte Erkrankung
Einberufung zur Bundeswehr
Schwangerschaft
Der Vertrag mit dem Fitnessstudio kann außerdem gekündigt werden, wenn :
das Studio in andere Räumlichkeiten zieht
wenn der Betreiber wechselt
Geänderte Arbeitszeiten im Beruf berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrages mit dem Fittnessstudio. Siehe Amtsgericht München Az.: 211 C 33983/00.
Haben Sie im Voraus Beiträge gezahlt, können Sie diese zurückverlangen. Das heißt zum Beispiel, dass ein im Voraus gezahlter Jahresbeitrag zur Hälfte zurück gezahlt werden muss, wenn die Kündigung nach einem halben Jahr wirksam wird. Eine Vertragsklausel in der steht, dass eingezahlte Beiträge nicht zurückverlangt werden können ist unwirksam.
Achtung: Meistens steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sich der Vertrag mit dem Fitnessstudio stillschweigend um 6 Monate verlängert, wenn nicht rechtzeitig vorher gekündigt wird. Diese Vertragsklausel wurde vom Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt. Siehe Urteil vom 4.12.1996 Aktenzeichen: XII TR 193/95.
Diese Antwort wurde als richtig eingestuft!
| flauschmaus 04.10.2002 14:30
| 5.) Fristlose Kündigung
Eine fristlose außerordentliche Kündigung kann rechtens sein (Bundesgerichtshof, AZ.: XII ZR 55/95). Es muß allerdings ein triftiger Grund vorliegen, den man selbst nicht verantwortet, zum Beispiel eine lang andauernde Krankheit, Schwangerschaft, Umzug oder Einberufung zur Bundeswehr. Bei krankheitsbedingter Kündigung genügt in der Regel ein Attest des Hausarztes. Dies gilt auch, wenn im Vertrag eine Klausel unterschrieben wurde, die bestätigt "gesund und in körperlich guter Verfassung" zu sein. Diese Formulierung ist nämlich unzulässig (Bundesgerichtshof, AZ.: IX ZR 214/88). Im Falle eines Umzugs sollte dem Fitneß-Studio eine Kopie der Abmeldebescheinigung vorgelegt werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht kann man auch in Anspruch nehmen, wenn das Studio umzieht und dadurch ein längerer Anfahrtsweg und höhere Fahrtkosten entstehen, wenn es die Öffnungzeiten verkürzt oder bisherige Angebote (wie zum Beispiel eine Sauna) zurücknimmt.
|
| |