Jenny Gonza 27.08.2003 12:10
| normalerweise geht das über Kauf oder Schenkung und ohne Notar (spar dir den Anwalt) geht das sowieso nicht. Also gehe zu einem Notar deiner Wahl und lass dich beraten.
lg Jenny
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| gunnar 28.08.2003 10:07
| wenn deine schwester nicht benachteiligt werden soll, müsst ihr euch zunächst mal über den aktuellen verkehrswert des hauses klar werden. hierzu gibt es drei verschiedene verfahren: vergleichswert-, sachwert und ertragswertverfahren.
beim vergleichswertverfahren sucht man nach vergleichbaren häusern, die in jüngster zeit verkauft wurden, und orientiert sich an diesen preisen.
das ertragswertverfahren kapitalisiert die zu erwartende jahresmiete unter berücksichtigung des alters des hauses und dessen bauzustand (ein neues haus ist noch nicht so reparaturanfällig wie ein altes).
beim sachwertverfahren berechnet man, was das haus kosten würde, wenn man es neu bauen würde, abzüglich altersabschläge zuzüglich grundstückswert.
frag mal beim kreditsachbearbeiter deiner hausbank nach, wie der überschlägig den wert eures hauses ermitteln würde, wenn du ihm dieses als sicherheit für einen kredit geben würdest.
einen genaueren wert bekommst du von einem amtlich bestellten sachverständigen, der solche werte ermittelt (adressen s. gelbe seiten oder beim zuständigen vollstreckungsgericht für grundstücksversteigerungen).
den allergenauesten wert könntet ihr aber nur dann herausbekommen, wenn ihr das haus ohne zeitdruck verkauft. vorher bleiben alle werte schätz-werte.
| gunnar 28.08.2003 10:13
| außer im zwangsversteigerungsverfahren und bei erwerb von todes wegen (also erben) ist, wie jenny schon geschrieben hat, eine grundstücksübertragung in deutschland nur möglich, wenn ein notar das entsprechende rechtsgeschäft (kauf, schenkung) beurkundet.
ein notar hat im übrigen die gleiche ausbildung wie ein rechtsanwalt. aber im gegensatz zum rechtsanwalt, der zum vorteil dessen berät, der ihn bezahlt, muss ein notar unparteiisch beraten http://www.legamedia.net/lx/legal/notar.php .
| MichaB 10.09.2003 16:21
| Wir haben sowas gerade gemacht:
Die Eltern bekommen vollen Niessbrauch auf Lebenszeit, dadurch haben sie weiterhin alle Pflichten und Rechte, als wären Sie Eigentümer.
Erbe1 verzichtet auf seinen Pflichtteilsanspruch in Bezug auf das Haus und bekommt dafür zeitnah eine Zahlung von Erbe2, der das Haus als Eigentümer übernimmt. Nach dem Tod beider Eltern wird das restliche Erbgut gemäss Testament/ges. Vorschriften aufgeteilt, das Haus wird nicht mehr berücksichtigt.
Die Ausgleichszahlung unter den Erben hängt natürlich vom aktuellen Marktwert des Hauses und des Zeitraumes ab, für den der Erwerber des Hauses die Ausgleichszahlung zwischenfinanzieren muss, bevor er das Haus dann tatsächlich nutzen kann.
Kannst Du das Haus sofort nutzen weil Deine Eltern nicht in dem Haus wohnen, sind ungefähr 30 - 40% des Wertes als Ausgleichzahlung üblich.
Man gesteht dem Erwerber des Hauses meistens einen Bonus zu, weil er oft viel Arbeit mit dem Erhalten des Elternhauses haben wird, während der ausbezahlte Erbe frei über das Geld verfügen kann.
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