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Auto.At Auto-News
03.08.2005 (Archiv)

Noch Unklarheiten zum Thema 'Gefährdung auf dem Schutzweg'

Wie der ÖAMTC berichtet, gibt es seit der Einführung des Führerschein-Vormerksystems noch immer viele Unklarheiten rund um die Gefährdung von Fußgängern.

Vor allem Autofahrer sind sich nicht immer bewusst, welche Rechte und Pflichten sie gegenüber Fußgängern haben.

Grundsätzlich hat ein Autofahrer einem Fußgänger das ungehinderte und ungefährliche Überqueren der Straße auf dem Schutzweg zu ermöglichen. Jedoch muss der Autofahrer sein Auto deswegen nicht immer anhalten, nur weil sich der Fußgänger dem Zebrastreifen nähert. Allerdings muss der Autofahrer stehen bleiben, wenn dem Fußgänger auf andere Art das ungefährdete und ungehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht werden kann.

Aus diesem Grund muss die Geschwindigkeit des Wagens so angepasst sein, dass ein rechtzeitiger Stillstand vor dem Fußübergang jederzeit möglich ist. Das gleich gilt auch beim Einbiegen, wo der Fahrzeuglenker den Fußgänger ebenfalls nicht gefährden oder behindern darf. Dies ist auch dann zu beachten, wenn bei einer geregelten Kreuzung beide grünes Licht haben.

Der Fußgänger hat in erster Linie darauf zu achten, dass er den Schutzweg nicht überraschend und unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug betritt. Zudem hat er den Schutzweg in einer 'angemessenen Eile' zu überqueren, ohne dabei den Fahrzeugverkehr zu behindern. Bei Zuwiderhandlung droht eine Verwaltungsstrafe. Wenn der Fußgänger auf seinen Vorrang verzichten möchte, hat er dies dem Autofahrer mit einer eindeutigen Handbewegung klar und unmissverständlich erkennbar zu machen.

Welche Strafen sind nun bei Schutzweg-Delikten zu erwarten:

  • Fußgänger behindern: Unter 'Behinderung' versteht die Rechtsprechung etwa, wenn der Fußgänger ausweichen oder stehen bleiben muss. Mit einer Verwaltungsstrafe bis 726 Euro muss gerechnet werden.
  • Fußgänger gefährden: Bei einer Gefährdung eines Fußgängers, wenn dieser beispielsweise auf den Gehsteig zurückspringen muss, droht eine Verwaltungsstrafe bis 2.180 Euro inklusive einer Vormerkung im Führerscheinregister. Nach der zweiten Vormerkung sind Maßnahmen zu absolvieren.
  • Fußgänger besonders rücksichtslos behandeln: Bei besonders aggressivem Verhalten gegenüber Fußgängern, wird neben der Verwaltungsstrafe auch noch die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.
  • Strafen für Fußgänger: Wenn eine Fußgänger gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt, muss er mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro rechnen. Dazu zählen bei Rot über eine ampelgeregelte Kreuzung zu laufen oder auf einem ungeregelten Schutzweg überraschend die Straße zu betreten, wenn sich ein Fahrzeug nähert. Wenn man mitten auf dem Schutzweg stehen bleibt, könnte ebenfalls eine Geldstrafe drohen.

Quelle: ÖAMTC | www

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janos horvath 8.8.2005 05:15
AW: Noch Unklarheiten zum Thema Gefährdung auf dem
wie schaut es mit die radfahre aus? die sind ja noch schlimmer! ... [mehr!]
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