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Fotografen  23.04.2018 (Archiv)

Die DSGVO für Fotografen 2018

Der Datenschutz ist eine tolle Sache für Europäer, leider ist die DSGVO gerade im Bereich der Fotografie über das Ziel hinaus geschossen. Fotografen sehen sich vor unüberwindbaren Hürden - doch wir sehen jetzt genauer hin.

Von 'alles halb so wild' bis 'das Ende der Berufsfotografie' ist alles an Kommentaren zur DSGVO für die Fotografie zu haben, sowohl von Betroffenen Fotografen als auch von Rechtsexperten. Das zeigt, wie problematisch das Thema noch in der Handhabung ist. Klar ist nur, dass ab 25.5.2018 das neue DSG und die DSGVO schlagend werden und hohe Strafen bei Zuwiderhandeln drohen. Zunächst darf der Hinweis auf die vielen offenen Fragen, die anderen rechtlichen Rahmenbedingungen und unser allgemeines Special zum EU-Datenschutz nicht fehlen - denn das ist die Basis für alles Weitere.

Datenschutz - DSGVO, DSG und mehr für Unternehmen
Rechtssicher: Fotos im Internet
EU-Datenschutz und Fotografen

Darüberhinaus gibt es viele weitere Tipps und Links unterhalb bei den Querverweisen, die durchaus interessant sein können - den rechtssicheren Einsatz von eMail-Newslettern oder Kontaktformularen etwa. Auch hier gibt es natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, aber den Versuch einer Essenz aus den Expertenmeinungen und Gesetzesstellen, die zu einem gangbaren Weg führen sollten. Den allgemeinen Teil der Datenschutz-Bürokratie lassen wir hier auch weg, wie ein Verfahrensverzeichnis geführt wird, dass Mitarbeiter und Auftragsdienstleister verpflichtet gehören etc. kann man ohnehin dem oben verlinkten Special entnehmen.

Nun also speziell zu dem Foto-Bereich in Österreich (im restlichen Europa sieht es nicht viel anders aus, da die DSGVO weitgehend gleichlautend überall gilt - nur einige 'Öffnungsklauseln' erlauben Abweichungen):

Fotografen und die DSGVO ab 2018

Fotos sind schnell personenbezogene Daten - nämlich dann, wenn man Personen darauf erkennen kann. Dazu kommen weitere personenbezogene Daten, die durch zB. Datum, Ort, Bezeichnungen etc. mit dem Foto mit gespeichert werden. Man könnte sogar besonders sensible Daten interpretieren, denn die biometrischen Passbilder werden zur automatisierten Verarbeitung/Profiling staatlich genutzt, die Bilder lassen Rassen (Hautfarbe), politische Meinungen (Umfeld) und Religionen (zB. Hochzeiten) erkennen - und viel mehr. Das lassen wir jetzt aber in der Betrachtung einmal außen vor, solche sensible Informationen sind zusätzlich geschützt.

Die Datenverarbeitung solcher Daten sind bei Fotografen verschieden: Das Fotografieren ist bereits eine (heißt: bestimmte Einwilligungen braucht es nun schon vor dem Abdrücken), das Speichern und die Bearbeitung sowieso. Am Ende wird man die Fotos dann auch noch übergeben oder veröffentlichen, vielleicht sogar über Plattformen vermarkten. Macht man Schritte davon nicht selbst (zB. retuschieren von Fotos, Vermarktungsplattformen), so beauftragt man Subunternehmer. Überall da wird es mit der DSGVO wichtig, genauer hin zu sehen.

Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet dazu, dass man eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung hat - also eine der berechtigten Gründe nachweisen kann, die das Fotografieren etc. erlauben. Diese können sein:

  • Einwilligung durch den Betroffenen (der Fotografierte)
  • Vertragserfüllung
  • rechtliche Verpfichtung
  • Lebenswichtiges
  • öffentliches Interesse
  • berechtigtes Interesse in einer Interessensabwägung


Die fett gedruckten Gründe dürften Fotografen gute Argumente für die tägliche Arbeit liefern. Die 'Einwilligung' ist also nur eine Form, nicht immer ist eine Zustimmung des Fotografierten notwendig, auch wenn das oft so dargestellt wird. Wo es geht, wird man die ohnehin vorhandenen Einwilligungen (Model Release, TFP-Vertrag...) aber um DSGVO-Texte ergänzen und gleich mit einholen (Hinweis auf Rechtsgrundlage, neue Informationspflichten zu Speicherdauer, Zweck, Empfänger, Rechte der Betroffenen) und damit schnell auf der sicheren Seite sein. Den Teil sollte man extra (Checkbox) und schon vor dem ersten Foto (!) bestätigen lassen, sollte jedenfalls schriftlich sein (eine Pose vor der Kamera reicht nicht aus, um die Informationen zu dokumentieren).

Die Vertragserfüllung dürfte genauso oft zur Rechtsgrundlage werden. Wenn ein Kunde einen Vertrag mit dem Fotografen hat und entsprechende Datenverarbeitungen ('das Fotografieren' etc.) dazu erforderlich sind, gilt das als mögliche Rechtsgrundlage. Bei rechtlicher Verpflichtung argumentieren viele für die Erstellung von Passfotos, dass hier gesetzliche Aufgaben erfüllt werden.

Spannend wird es jedenfalls mit der Sache, die überwiegend 'berechtigtes Interesse' heißt und immer eine Abwägung ist - wer hat also mehr recht. Man braucht keine Einwilligung, wenn dieses vorliegt. Allerdings muss man informieren (siehe oben: Rechtsgrundlage, Informationspflichten), also beispielsweise durch sichtbaren Aushang, in Einladungen oder auf Tickets bereits darauf hinweisen.

Hochzeitsfotos und die DSGVO
Das beliebteste und gefragteste Beispiel sind Fotos, die nicht nur das Hochzeitspaar (=Auftraggeber) zeigt, sondern auch Gäste. Gruppenbilder und Übersichtsbilder werden bei Hochzeiten sicher auch Personen zeigen, die nicht durch Einwilligung und Vertrag greifbar sind.

Geht man von einem berechtigten Interesse aus, das Fotograf und Auftraggeber hat (Fotograf muss Fotos an das Brautpaar liefern, das Brautpaar möchte die Hochzeit dokumentiert haben), dann ist die einzelne Einwilligung vor Aufnahme des Gruppenbildes nicht mehr erforderlich. Allerdings gelten die Betroffenenrechte und Informationspflichten und ein Fotograf tut gut daran, das Brautpaar an diese Informationspflichten zu erinnern (und sich für einen potentiellen Regress bei Problemen abzusichern).

Die weitere Verbreitung der Bilder an die Hochzeitsgäste ist auch eine übliche Angelegenheit. Hier sollte der Fotograf aber auf das Brautpaar setzen, die Zugangsdaten oder die Bilder selbst weiter geben. Diese können sich nämlich auf die Ausnahme in der DSGVO berufen, dass der private Bereich in der Familie nicht dem Datenschutzgesetz unterliegt. Dabei gelten dann keinerlei Verpflichtungen aus der DSGVO mehr!


Das berechtigte Interesse dürfte aber recht eng ausgelegt werden. Wenn etwa ein Fotograf Fotos selbst werblich veröffentlichen oder nutzen möchte, wird er um eine Einwilligung nicht umhin kommen (sofern kein größerer Gegenwert für das Interesse glaubhaft wird). Das Recht am eigenen Bild wirft der Betroffene dann nämlich massiv in die Waagschale. Speziell noch enger sieht das Gesetz die Fotografie von Kindern, wo vermutlich die Einwilligung beider Elternteile (samt Widerrufsmöglichkeit durch das Kind) zur üblichen Hürde werden wird.

Die immer schon in der Grauzone befindliche Street Photography wird sich erneut Problemen gegenüber stehen: Das berechtigte Interesse des Fotografens, eine Aufnahme machen zu machen, ist wohl enden wollend. Vielleicht hilft hier jedoch der 'Pressefotografie'-Abschnitt weiter, der auch für Kunst und Wissenschaft angewendet wird.

PR, Events und Pressefotografie und die DSGVO

Fotografen, die für Medien arbeiten, haben es einfacher. Für journalistische Arbeit (freie Meinungsäußerung, journalistische Zwecke) gibt es weitgehende Ausnahmen, weitere zur Wahrung von Redaktionsgeheimissen sollen kommen.

Interessant wird es jedenfalls noch bei Konzertfotografen oder Sportfotografen, wo oft ohne Anstellung und direkte Anbindung an Medien gearbeitet wird.

Ein besonderer Fall ist dann auch noch die PR, also Pressearbeit von zB. Unternehmen. Die wird in der Regel im Bereich der Werbung eingeordnet, was noch einmal eine Herausforderung darstellt. Die schönen stimmungsvollen Fotos von Events, die Unternehmen vom Fotografen für die nachfolgende Presseaussendung brauchen, dürften Einwilligungen erforderlich machen, da sie über das berechtigte Interesse hinausgehen werden und nicht unter die freie Meinung fallen.

Bildverarbeitung im DSG 2018

Die §12 und §13 wurden in Österreich wieder in die DSG aufgenommen und haben streng genommen nichts mit der DSGVO zu tun. Man hat hier nur bisherige in der DSG geregelte Gesetze rund um Überwachungskameras wieder in die Zeit nach der DSGVO gerettet, dabei leider nicht genau spezifiziert, dass es um Überwachungskameras geht. Sie betreffen also alle Bildverarbeitungen...



Die Erlaubnis für Fotos sind demnach auch wieder ein überwiegendes berechtigtes Interesse, die Einwilligung oder gesetzliche Bestimmungen. Das verläuft also analog zur DSGVO, unzulässig ist jedenfalls alles, was die Auswertung hinsichtlich der sensiblen Dinge (siehe oben: Rasse, Religion, Sexualität, Gesundheit...) erlaubt, Arbeitnehmer überwacht, automatisiert mit anderen Daten abgleicht etc.

Einwilligung versus Vertrag oder berechtigtes Interesse

Eine Einwilligung läßt sich rechtssicher machen, Mustervorlagen finden sich im unten verlinkten Special. Das ist der große Nutzen gegenüber dem berechtigten Interesse, das immer sehr schwammig und riskant ist. Doch auch die vorhandene Einwilligung hat Nachteile: Man kann sie zurückziehen, was beim Interesse und einem Vertrag nicht so einfach möglich ist.

Achtung: Die DSGVO kennt ein 'Kopplungsverbot', d.h. man darf eine Einwilligung auch nicht an etwas anderes binden. Die Idee, bei Entzug der Einwilligung einen Nachteil, Kosten oder andere 'Entscheidungshilfen' aufzufahren, wird schwierig. Sich über Verträge, gesetzliche Pflichten und berechtigte Interessen abzusichern, kann aus diesem Grund wichtig werden. Viele versuchen daher, weitgehend über Verträge (siehe weiter unten) zu arbeiten, um eine Absicherung so weit wie möglich vorzunehmen - die im Gegenzug verpflichtende Gegenleistung im passenden darstellbaren Ausmaß (Honorar) steht manchmal einem Vertrag im Wege, wenn vorerst noch keine Leistung definierbar und berechenbar ist.

Die Pflicht, Daten herauszugeben oder zu löschen

Die DSGVO sieht vor, dass über personenbezogene Daten informiert werden muss (und auch Löschung, Korrektur etc. ist ein Recht der Betroffenen, also abgebildeten Personen). Das könnte man bei Fotos so deuten, dass jeder Abgebildete ein Recht daran hat, ein Foto von ihm auch zu erhalten. Das wäre das Ende des Verkaufs von Bildern durch Fotografen, wenn Kunden die Fotos auch über eine Frage im Namen des Datenschutzes erhalten können.

Hier hat der Fotograf aber zumindest auch einige Argumente auf seiner Seite. Da wäre etwa das starke Urheberrecht, das dem Urheber Werkzeuge in die Hand gibt (siehe den Link zum Foto-Recht im Internet oben). Auch der zeitliche Aspekt hilft, eine Auskunft muss ja nicht sofort gegeben werden (siehe Special mit den Anforderungen an die Antworten). Man geht auch davon aus, dass erkennbare Vorschau-Bilder reichen müssen, um den Inhalt der gespeicherten Daten erkennen zu können - eine klein aufgelöste Version des Bildes dürfte reichen.

Sollte die Rechtsprechung hier das Geschäftsmodell untergraben, dürfte aber auch noch die Methode, angefragte Bilder 'nicht mehr zu haben' (wurden spätestens im Fall der Auskunftsanfrage vorsorglich gelöscht...) ein Ausweg sein, wenn keine sonstige Verpflichtung zur Speicherung existiert.

Die umgekehrte Sache, nämlich die gesetzliche Löschpflicht ('Recht auf Vergessen'), ist genauso dramatisch. Das Recht eines Betroffenen, dass 'seine' Fotos gelöscht werden, kann aber auch abgemindert werden. Gesetzliche Aufbewarungspflichten (Gewährleistungen, Haftungsfristen) könnten genauso helfen wie vertragliche Pflichten (auch gegenüber Dritten) - und insbesondere vertragliche Bindungen (das Angebot, Nachdrucke auch noch in einigen Jahren zu ermöglichen), ist dann nicht nur Pflicht sondern auch Absicherung. Weiter unten gehen wir auch auf Model-Releases ein, die besser als Vertrag gestaltet werden. Und noch eine Pflicht schützt den Fotografen vor der Löschpflicht: Der Nachweis des Urheberrechts kann nur über die Originale erfolgen, dementsprechend spricht dieses unveräußerliche Recht des Urhebers dafür, dass er die Ergebnisse eines Shootings zumindest für die Schutzdauer speichern darf.

Mythen, Praxis und Auswege

Dass Fotos von analogen Kameras keine Daten sind, ist ein weitverbreiteter Irrtum, denn die DSGVO macht keine Ausnahmen hinsichtlich nicht digitaler Datenverarbeitung. Personenbezogene Daten sind auch welche, wenn sie auf Papier vorliegen. Auch das Argument, dass Fotos nur in Verbindung mit anderen personenbezogenen Daten zu Datensätzen werden, ist falsch - die Erkennbarkeit und weitere Informationen dazu (und sei es nur die Kleidung oder Frisur am Bild...) reichen für viel Analyse schon im Bild selbst.

Kritisch könnten auch die oben genannten sensiblen Informationen in Daten werden - es könnte ja durchaus besonders riskantes und schützenswertes Datenmaterial in Bildern schlummern. Wenn etwa ein Bewerbungsbild beim bisherigen bestehenden Arbeitgeber landet, ist die Kündigungsabsicht kundgetan. Ein Bildnis mit politischer oder religiöser Tracht läßt Rückschlüsse zu. Und selbst die Hautfarbe gibt mehr Informationen preis, als es gut ist. Für Fotografen ist es daher essenziell, KEINE besonders sensiblen und geschützten Daten zu erheben (sonst braucht es Anzeigen bei den Datenschutzbehörden, einen Datenschutzbeauftragten und mehr). Es sollte jeweils gute Argumente geben (dokumentiert im Verfahrensverzeichnis, das Register ist es, das später geprüft wird), dass die Daten halb so wild sind und ausserdem gut geschützt werden. Eine Hilfe dürfte 'Erwägungsgrund 51' zur DSGVO geben, wo Fotos nur dann in die sensiblen Kategorien ordnen würde, wenn deren Inhalt automatisiert ausgewertet werden kann. Wer also die Gesichtserkennung in Lightroom ausschaltet...

Interessant ist auch die Frage nach Cloud-Dienstleistern (zur Speicherung), Veröffentlichungen (Social Media, Bilderplattformen) und externen Retouchern (die Bilder oft in Ländern weit bearbeiten lassen) sowie auch Foto-Entwicklern (Fotobuch-Druckdienstleister und ähnliche Services). In solchen Fällen braucht es nämlich entsprechende Verträge zur Datenverarbeitung und Verpflichung hinsichtlich Datenschutz, für Länder ohne gleichwertigen Datenschutz wird die Sache insgesamt schwieriger. Außerdem muss der Betroffene entsprechend informiert werden, er muss damit (je nach Rechtsmeinung) zumindest erfahren, dass Fotos nach Indien zur Bearbeitung gehen und bei einem Druckdienstleister ausgearbeitet werden. Und bei Veröffentlichung braucht es ausserdem noch entsprechende Einwilligungen, sobald es werblich wird - und das ist es bei gewerblichen Fotografen schnell.

Alte Fotos werden auch noch zur Herausforderung für Fotografen. Denn alte Einwilligungen dürften oft nicht den neuen Regelungen entsprechen, die Datenschutzgrundverordnung erlaubt aber nur jene früheren Einwilligungen weiterhin als Erlaubnisgrund, die der DSGVO entsprechen. Implizite Einwilligungen im Rahmen anderer Verträge, vorausgewählte Einwilligungen (fehlendes 'x' zum Datenschutz) dürften laut Erwägungsgrund 171 nicht ausreichend gültig sein - wie die meisten Model-Releases etc. insgesamt.

Vertrag statt Release
Die einseitige Einwilligung in die Datenverarbeitung bringt Fotografen also massive Probleme (was insbesondere auch für alte Einwilligungen gilt, also den Wert des eigenen Archivs!). Da vertragliche Verpflichtungen aber als weiterer Berechtigungsgrund für die Datenverarbeitung gilt, sollte zumindest ab sofort der Ausweg über Verträge genommen werden, wo es geht! Verträge sind zweiseitige Vereinbarungen mit jeweiligen Pflichten und Rechten, wie auch immer diese ausgestaltet sind (dürfen im Nutzen nicht einseitig werden).

Statt Model-Releases unterzeichnen zu lassen, vereinbart der Fotograf mit dem Model einen Vertrag (der durchaus 'Model Release' heißen darf, der Begriff ist nicht relevant). In diesem stehen die Rechte des Fotografen (zB. die möglichst konkreten Veröffentlichungsrechte, Datenverarbeitungsrechte etc.) und dessen Pflichten (Honorar für Model - zB. in Form eines Umsatzanteils, eines fixen - aber zum Nutzen angemessenen - Honorars, gerne auch in Form von Nutzungsbewilligungen für die Foto-Ergebnisse, die auch einen gegenrechenbaren Wert darstellen). Darin stehen aber auch Rechte und Pflichten des Models - ein Vertrag geht eben in beide Richtungen und wird von beiden gezeichnet. So ein Vertrag ist keine Einwilligung, die man zurückziehen kann, sondern muss eingehalten werden. Eine Kündigungsklausel mit definierter Abschlagszahlung oder Pönale passt hier genauso wie die Definition, wie Fotos übertragen werden ('nach vollständiger Bezahlung') und ähnliche Einschränkungen. Die Leistung der Bildübertragung durch das Model kann dabei auch auf Dauer (oder auch einen langen Zeitraum wie 30 Jahre) definiert werden und den Urheber damit absichern. Ein speichern oder verwerten 'dürfen' ist dabei natürlich die bessere Begrifflichkeit als das 'müssen', wenn Sie ein Vertragsmuster entwickeln...


Für die Praxis ist ein schneller Handlungsbedarf jedenfalls im Web geboten - bei allen Aktivitäten im Internet ist man schließlich von außen sichtbar und entsprechend einfach zu kontrollieren. Die Website auf die Datenschutzgrundverordnung zu optimieren (Datenschutzhinweise wie die Datenschutzerklärung, AGB etc.) ist genauso wichtig wie ein gültiges Impressum. Da personenbezogene Daten nur verschlüsselt übertragen werden dürfen, ist für die Download-Server auch SSL zu aktivieren (https statt http). Auch die Verträge sollten angepasst und kontrolliert werden, jede weitere Datenverarbeitung (auch: Speicherung etc.) von älteren Daten, die nicht der DSGVO entsprechen, ist schließlich nicht gestattet (es fehlt im wahrsten Sinne die Rechtsgrundlage als Erlaubnis). Und man sollte sich wappnen für Anfragen aufgrund der neuen Rechte aus dem Datenschutz heraus, um im entsprechenden Fall die passende Antwort verbindlich geben zu können. Für all diese Dinge haben wir im Special (Link oben) ausreichend Informationen gesammelt, die allerdings nicht nur Fotografen betreffen und daher nicht hier nocheinmal ausgebreitet werden sollen.

Ist die DSGVO absolut? Geht die Welt unter?

Nein, ist sie nicht. Sie steht neben einer ganzen Reihe anderer Gesetze, viele davon in Verfassungsrang. Gerichte müssen dabei abwägen, Verhältnismäßigkeit wahren und die gewünschten Absichten hinter den Gesetzen würdigen. Zwar ist der neue Datenschutz durch die hohe Strafdrohung in der Praxis in einer komfortablen und wenig angreifbaren Lage, aber rein von der Wertigkeit ist er eine Rechtsthematik von vielen sich oft widersprüchlichen Rechte. Meinungs- und Pressefreiheit sind dazu wichtige Beispiele.

Zum Ende noch die guten Nachrichten für Fotografen: Personenbezogene Daten gelten nur für lebende Personen. Wer nicht gerade die Namen auf den Hausschildern fotografiert, darf sich hinsichtlich DSGVO ungeniert an Bauwerken austoben, abseits der Nummerntafel dürften Autos gefahrlos sein, die Leiche am Tatort kann auch keine personenbezogenen Daten ankreiden und auch Tiere und sonstige Dinge sind weitgehend datenschutzfrei. Wer sich vor der People-Fotografie unter der DSGVO fürchtet, findet sicher noch ein paar Objekte, die er ohne Datenschutzvertrag vor die Linse holen kann!

Fazit: Geht die Welt unter? Ja.
Einige Mio. Jahre haben wir aber noch vor uns, wenn wir die Sache mit dem Klima hin bekommen. Ein paar Fotos weniger werden unsere Nachfahren allerdings von uns überliefert bekommen, dafür werden professionelle Fotografen mit entsprechender rechtlicher Ausbildung wieder wichtiger für Kunden der Fotografie, was auch keine schlechte Nachricht ist.

Ihre Meinung dazu? Schreiben Sie hier!

#DSGVO #DSG #Datenschutz #Muster #Vertrag #Vorlage #Fotograf #Fotografie #Fotos



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