TKG § 107 (3) - Ausnahmen
(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
Die Ausnahme von der Verpflichtung zum bestätigten Opt-In existiert in aktiven Kundenverhältnissen. Der Kunde muss dabei die Adresse im Zuge des Kaufes bekanntgegeben haben, darf nicht in der RTR-Liste ('Robinson') stehen und auch keine Abmeldung durchgeführt haben (die leicht möglich bleiben muss). Inhalt der Nachrichten darf dann ausserdem nur dem Produkt zugehörig sein, das gekauft wurde.
Um Mißverständnisse zu vermeiden und die Kundenzufriedenheit zu steigern, empfehlen wir trotzdem die üblichen Schutzmaßnahmen bei der Eintragung in Newsletter.
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