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TKG 2003 - das Telekommunikationsgesetz

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                Überblick und FAQ


Überblick und FAQ

Weil unerbetene Kommunikation (was auch eMails einschließt) verboten ist und hoch bestraft wird, gilt es, die rechtlichen Richtlinien für eMail-Verteiler penibel einzuhalten. Eine Zustimmung des Empfängers muss gegeben sein, um eine Aussendung zu rechtfertigen - und das Anfordern der Zustimmung selbst muss natürlich auch wieder den gleichen Gesetzen entsprechen.

Wann ist eine Zustimmung nicht notwendig?

Bestehende Kunden können angesprochen werden - haben Sie mit Kunden einen Vertrag zu einem bestimmten Produkt, so ist es erlaubt, passende (dem Produkt nahestehende) Informationen zuzusenden. Wie weit das zu dehnen ist, muss erst genauer ausgelegt werden - sicherer ist auch hier die Bestätigung der Erlaubnis, was insbesondere im Vertragsverhältnis kein Problem darstellen sollte.

Nichtsdestotrotz muss eine Abmeldung vom eMail-Verteiler leicht möglich sein.

Ab welcher Menge wird es kritisch?

Ab 50 eMails (auch an einen Empfänger!) gilt eine Sendung als Massensendung und muss besonders genau betrachtet werden. Solche Verteiler müssen nicht einmal werblichen Inhalt haben, um den gesetzlichen Pflichten zu unterliegen. Zur Werbemail wird es außerdem auch noch, wenn der Inhalt zum geschäftlichen Kontakt zählen kann (Angebot, Werbung, Absatzförderung, Produktinformationen, etc.) - dann reicht sogar schon ein einzelnes eMail, um dem Gesetz zu unterliegen!

Welches nationale Gesetz gilt für mich?

Bei Zusendung an Empfänger in Österreich gilt natürlich auch das hiesige Gesetz (das daher auch für ausländische Absender einzuhalten ist). Auch umgekehrt ist das relevant - eine eher restriktive Haltung beim Versand von eMail-Verteilern ist daher in jedem Fall anzuraten.

Wie kann man eine Zustimmung einholen?

Idealerweise unterschreibt der Empfänger eine entsprechende Erklärung. Kunden könnten auch AGBs zustimmen, die eine Regelung für die Zusendung von Informationen beinhalten.

Im Internet bedient man sich des 'Confirmed-Opt-In'-Verfahrens zur Zustimmungserklärung. Der User trägt sich (selbst!) in eine Verteilerliste ein, bekommt ein (nicht werbendes!) eMail an die somit geprüft zur Person gehörende Adresse und muss dieses nocheinmal bestätigen. Dadurch ist sowohl der Wille als auch die zugehörige Person festgestellt - eine Zusendung kann fortan erfolgen.

Kann man eine Zustimmung erkaufen?

Adressen für Werbesendungen werden oft angeboten, sie dürfen aber nicht beschickt werden. Denn die Adresse alleine reicht nicht - auch die ausdrückliche Zustimmung an den Versender der Nachricht (!) muss gegeben sein. Kaufbare oder mietbare Adressen mit 'Permission' gibt es daher nicht.

Was natürlich machbar ist, ist die Werbung in bestehenden Newslettern. D.h. eine Werbeeinschaltung innerhalb eines redaktionellen Newsletters, der selbst aussendet und auch die Erlaubnis von den Usern dazu hat, ist durchaus möglich.

Welche rechtlichen Folgen gibt es?

Das TKG sieht Strafen bis EUR 37.000 bei Verstößen (unerbetene eMail) vor. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gibt bei belästigender Werbung zusätzlich die Möglichkeiten von Unterlassung und Schadensersatzklagen. Dazu gibt es noch Bestimmungen im eCommerce-Gesetz und anderen Gesetzen, die einzuhalten sind - mit unterschiedlichsten möglichen Folgen. Selten übernehmen Rechtsversicherungen solche Fälle, da die dem Wettbewerb zuzuordnen sind und daher allermeist ausgeschlossen von Leistungen der Versicherung sind.

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