AW: Tollwutimpfung in ÖDie Veranstaltungsverordnung ist mit 22. 2. 2008 auch schon geändert worden. Somit ist der 3-jahres-Eintrag im EU-Petpass auch für Ausstellungen für eine gültige Tollwutimpfung zulässig.
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung: über RIS Bundesrecht im Menü, Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004, und BGBl. Nr. eingeben:
http://ris1. bka. gv. at/Appl/Authentic/SearchAuthResult. aspx?page=doc&docnr=1
. . . . (2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind. Diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein. “