Tollwutimpfung in ÖTollwutverordnung in Österreich geändert!
Wichtige Änderungen!
Tollwutímpfstoff
Fa. Intervet ab März 07 zugelassen. 3-Jahresintervall bald auch für Ausstellungen und Hundeschulbesuch gültig. Veranstaltungsverordnung soll noch dieses Jahr geändert werden!!!!!
Das heißt, Impfungen brauchen nur alle 3 Jahre (Gilt auch für alle anderen Hundeimpfungen - SHP) erfolgen.
Wer mehr über Impfungen erfahren möchte: www. haustierimpfungen. de
Datum: Fri, 29 Jun 2007 13:03:09 +0200
Von: Christine. Oberleitner-Tschan@bmgfj. gv. at
CC: Amely. Krug@bmgfj. gv. at, Elisabeth. Reisp-Poechhacker@bmgfj. gv. at
Betreff: AW: EU-Verordnung 998/2003
Zu Ihrem e-mail vom 29. Juni 2007 darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 behandelt lediglich die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als zu Handelszwecken und gilt daher nur für den Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen.
Grundsätzlich ist eine gültige Tollwutimpfung für die Einreise von über 12 Wochen alten Hunden, Katzen und Frettchen aus EU Mitgliedstaaten bzw. aus Drittstaaten erforderlich. EU Heimtierausweise aus anderen EU Mitgliedstaaten werden in Österreich amtlich anerkannt. Die Gültigkeit der Impfung richtet sich dabei - für in- und ausländische Tiere gleichermaßen - nach den Vorschriften des Herstellers (wie dies die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für diese Tiere im Reiseverkehr vorsieht).
2) Innerhalb Österreichs besteht für österreichische bzw. in Österreich geborene Hunde, Katzen und Frettchen keine generelle Impfpflicht gegen Tollwut.
3) Der von Ihnen angesprochene Erlass aus dem Jahre 1976 wurde mit Erlass vom März 2007, GZ 74700/0026-IV/B/2007 aufgehoben bzw. ersetzt, womit die Besserstellung im Tollwutverdachtsfall nun für alle Tiere mit gültigem Impfschutz (nach Herstellerangaben) gilt.
4) Unabhängig davon können Vereine oder Veranstalter andere Impfintervalle vorschreiben.
Das Veterinäramt prüft bei internationalen Veranstaltungen die Einhaltung der Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen (Heimtierausweis, Kennzeichnung, Gültigkeit der Tollwutimpfung, Gesundheitszertifikate) aber auch die Einhaltung von Bestimmungen zum Tierschutz bzw. zur Tierhaltung.
Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 493/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2006, regelt unter anderem auch die Hunde- und Katzenausstellungen. Gemäß § 14 dieser Verordnung, welche seit 1. Jänner 2005 in Kraft ist, hat der Veranstalter vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen. (Abs. 1) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt worden sein. (Abs. 2) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. (Abs. 3).
Von Seiten des Ministeriums ist beabsichtigt, die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung noch dieses Jahr dahingehend zu novellieren, dass auch bei Hunde- und Katzenausstellungen in Hinkunft nur mehr ein "gültige Tollwutschutzimpfung" ohne nähere Angabe des Zeitraumes der Wiederholungsimpfung verlangt wird.
5)Informationen zur Zulassungen von Tollwutimpfstoffen in Österreich kann Ihnen Dr. Eugen Obermayer (AGES PharmMed und Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Tel. : 050 555) geben.
Mit freundlichen Grüßen
MR Dr. Christine Oberleitner-Tschan
Abteilung IV/B/5 - Tiergesundheit, Handel mit lebenden Tieren und Veterinärrecht
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Tel: +43/1/71100-4467
eFax: +43/1/7134404-1722
Mail: christine*oberleitner-tschan at bmgfj. gv. at
http://www. bmgfj. gv. at