13.06.2002

Augenverletzung kann Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen

Eine starke Augenreizung oder Augenverletzung kann durch das eingeschränkte Sehvermögen die Fahrtüchtigkeit beim Lenken von Verkehrsmitteln beeinträchtigen.

Dies betrifft sowohl das Lenken von mehrspurigen und einspurigen Kraftfahrzeugen als auch das Rad fahren. Der ARBÖ empfiehlt, dies nicht zu unterschätzen und in einem solchen Fall nur nach Rücksprache mit dem Arzt ein Verkehrsmittel zu lenken.

Die Rechtslage, ob eine Person mit einem Augenverband ein Kraftfahrzeug lenken darf oder kann, wird nach Paragraph 58 der Straßenverkehrsordnung geregelt. 'Dieser besagt,' so ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert, 'dass nur jemand ein Fahrzeug lenken darf, der sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er dieses beherrschen und die jeweiligen Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.'

Bei einer Augenverletzung ist sicherlich die Stellungnahme eines Arztes ausschlaggebend um die Fahrtüchtigkeit zu beurteilen. Die ARBÖ-Verkehrsjuristin abschließend: 'Abgesehen von medizinischen Aspekten, ist von einer Autofahrt eher abzuraten. Das Risiko bei einem Unfall ein Mitverschulden angelastet zu bekommen, ist nämlich zu groß und kann schwerwiegende Folgen haben.'


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