26.11.2002

50 Meter Abstand zw. 2 LKW Pflicht

Eingelullt von einer großen Abgaswolke 'zuckelt' man als Pkw-Lenker hin und wieder einer Kolonne von Sattelschleppern hinterher. Irgendwann wird es dann selbst dem geduldigsten Autofahrer zu bunt.

Zumindest etappenweise will man die großen Brummer überholen, um sich nach vorne zu kämpfen. 'Um gefahrlos überholen zu können, ist es wichtig, dass ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug solcher Art hält', sagt ÖAMTC-Jurist Fritz Tippel. Mindestens 50 Meter Abstand zwischen zwei langen Fahrzeugen sind daher auf Freilandstraßen Pflicht.

Darunter fallen etwa Langgutfuhren, Sattelkraftfahrzeuge, Omnibusse oder auch Wohnwagen-Gespanne. Ein 'Kraftwagenzug' - also ein Kraftfahrzeug, das einen Anhänger mit mehr als 750 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht oder gleich mehrere Anhänger mitführt - gehört ebenfalls in diese Kategorie. Aber nicht alle Fahrzeuge dieser Fahrzeugtypen - insbesondere nicht kleinere Laster - unterliegen automatisch dieser Sonderbestimmung, sondern nur solche, die tatsächlich von 'größerer Längsabmessung' sind.

Weil er bei Tempo 74 auf der Autobahn nur 18 Meter Sicherheitsabstand eingehalten hat, wurde über den Lenker eines Sattelzugfahrzeuges - also ohne aufliegendem Sattelanhänger - in Tirol eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt. Der Lenker berief und bekam Recht. Die Länge seines Fahrzeuges betrug nämlich nur 6,1 Meter, geringfügig mehr als die Hälfte der höchst zulässigen Lkw-Länge von 12 Metern. Er war somit nicht zu 50 Metern Sicherheitsabstand verpflichtet, so der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol in seiner Entscheidung (UVS-2001/14/073, ZVR 2002/80).

Obwohl er vom eigentlichen Vorwurf freigesprochen wurde, hat der Fahrer trotzdem eine Übertretung begangen. 'Bei einer Geschwindigkeit von 74 km/h wäre ein Abstand von rund 22 Metern - entsprechend einer Reaktionszeit von einer Sekunde - notwendig gewesen. 18 Meter waren eindeutig zu gering', so ÖAMTC-Jurist Tippel, 'der Lenker hatte dieses Mal allerdings Glück, es wurde kein weiterer Schuldvorwurf erhoben.'

Übrigens: Die 50 Meter Pflichtabstand zwischen zwei längeren Fahrzeugen dienen nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern auch dem Verkehrsfluss. Es wird dadurch nicht nur gefahrloses Überholen erleichtert, sondern auch Staubildung hinter einer Lkw-Kolonne verhindert.

Quelle: ÖAMTC | www


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