15.11.1998

Internet-Urteile auch in Österreich

Nun sind auch in Österreich erste juristische Erkenntnisse zum Internet gewonnen worden. So konnten erste Urteile zum Kinderpornographie-Fall gegen Provider sowie Rechtssprechungen zum Namensrecht gefällt werden.

Das von Providern schon sehnsüchtige Urteil im Prozess gegen den ehemaligen Provider VIP, der mittlerweile schon in Konkurs gegangen ist, wurde gefällt. Den beiden angeklagten Firmenbesitzern konnte nicht nachgewiesen werden, daß Sie den Besitz der Materialien gewollt hatten. Bei einer Durchsuchung des Hauses wurden (Blitz berichtete) auf Sicherungsbändern verbotenes Material gefunden. Schon die Art und Weise, wie die Polizei damals gegen den Provider vorging, wurde mit Protesten aus der Branche überschüttet. Nun ist zumindest kein negatives Urteil über die zu unrecht Beschuldigten verhängt - was den Schaden am Unternehmen und bei den Kunden aber nicht wieder gut machen kann.

Durch ein weiteres Urteil ist das WWW im Sinne des Medienrechtes zum 'Medium' gestempelt worden: Die Oberwarter Zeitung hatte einen Artikel sowohl im Print als auch in der Onlineausgabe gebracht und dort die Identität von beschuldigten Personen preisgegeben - die daraufhin klagten. Das Ergebnis: Sowohl die gedruckte Fassung, als auch die Onlineausgabe wurde vor Gericht als Medium anerkannt und für die Klage verwendet.

Das bedeutet viel für das Internet: Eventuell müssen nun genauso wie bei gedruckten Medien Belegexemplare an die Nationalbibliothek gegeben werden (wie das geht, weiß keiner so recht...), ein Impressum gedruckt und die Möglichkeit einer Gegendarstellung gegeben werden.

Auch im Bereich der 'Domains', also der Namen im Internet, gibt es nun auch in Österreich entsprechende juristische Ergebnisse: Die geschützte Marke 'Jusline' wurde im Internet unter www.jusline.co.at verwendet - ein anderes Unternehmen hatte sich www.jusline.com zunutze gemacht, allerdings keine Angebote selbst dort präsentiert. Die Domain war aber durch die Registrierung für den Markeninhaber nicht verfügbar.

Das Gericht hat nun entschieden, daß die Verwendung von jusline.com kein Recht von Jusline beeinträchtigt, da keine vergleichbaren Produkte beworben würden und damit kein Wettbewerb besteht. Die Dienstleistung im Internet sei auch nicht namensrechtlich schützbar.

Der oberste Gerichtshof ist prinzipiell zwar für die namensrechtliche Funktion von Domainnamen, allerdings ist die genannte Wortschöpfung aus 'Jus' und 'line' nur bei ausreichendem Bekantheitsgrad bei Durchschnittsbenutzern schützbar. Das Urteil ist aber eine Absage an die Streitigkeiten, die derzeit künstlich die Gerichte in Deutschland und den USA beschäftigen. Es wird zwar befürchtet, daß einige weitere Verfahren folgen werden, eine riesige Anzahl wie in anderen Ländern wird es aber wohl nicht geben.


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