Recht & Steuer  16.07.2009

Versicherung gegen Umwelthaftung

Das neue Bundesumwelthaftungsgesetz ist in Kraft und nimmt Unternehmen stärker in die Pflicht. Die Uniqa hat bereits reagiert und bietet ihren Kunden die zusätzliche Absicherung der Haftung ohne Prämienaufschlag an.

Damit reagiert sie als erster Versicherer auf das neue Bundesumwelthaftungsgesetz, das mit 20. Juni 2009 in Kraft getreten ist. Gewerbliche Kunden, die schon bisher Sachschäden durch Umweltstörung auf Basis aktueller Geschäftsgrundlagen versichert haben sind automatisch und ohne Zusatzprämie für das neue Haftungspotential abgesichert. Die vorläufige Deckung ist mit 1. Jänner 2010 befristet.

Mag. Wolfgang Fitsch, Bereichsleiter Versicherungstechnik Großgewerbe/Industrie bei Uniqa: 'Bis zu diesem Termin haben unsere Berater und Maklerpartner die Möglichkeit mit jedem einzelnen Kunden einen passenden, dauerhaften Versicherungsschutz zu erarbeiten. Uns war es aber ein Anliegen unseren Kunden schon jetzt und mit sofortiger Wirkung eine Deckung zu bieten.'

Seit 20. Juni 2009 gilt in Österreich das neue Bundesumwelthaftungsgesetz. Dadurch kommt es in weiten Bereichen zu einer verschuldensunabhängigen Haftung für Umweltschäden im öffentlichrechtlichen Bereich. 'Üblicherweise gibt es nach Gesetzesbeschlüssen Übergangsfristen von zwei bis drei Monaten, in denen wir die Möglichkeit haben unsere Kunden hinsichtlich neu entstandener Deckungslücken zu beraten und neu abzusichern', erklärt Mag. Wolfgang Fitsch und weiter: 'Im Falle des Bundesumwelthaftungsgesetzes war das nicht der Fall: sofort mit Verabschiedung des Gesetzes ist es zugleich auch in Kraft getreten. Dadurch entsteht nun für viele Betriebe eine gefährliche und im Schadenfall existenzbedrohende Deckungslücke. Um das zu verhindern haben wir beschlossen für unsere Kunden bei betrieblichen Risken das neue Haftungspotential zumindest einmal vorläufig abzudecken und gewähren all jenen, die schon bisher Sachschäden durch Umweltstörung versichert haben eine vorläufige Deckung auch für den Risikobereich des neuen Bundesumwelthaftungsgesetzes.'

Als Versicherungssumme gilt die gleiche Höhe wie die für die bereits vereinbarte Deckung für Sachschäden durch Umweltstörung - maximal jedoch EUR 500.000 - als vereinbart. Für den Risikobereich der 'Ausgleichssanierung' stehen 50% davon zu Verfügung.


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