Aktuell  17.07.2009

IP-Adressen sind Verkehrsdaten

Eine Verfassungsgerichtliche Sicherheitspolizeigesetz-Entscheidung klärt auch langjährige Diskussionen um IP-Adressen. Sie fallen damit unter das Telekommunikationsgesetz als Verkehrsdaten.

Am 15. Juli veröffentlichte der Verfassungsgerichtshof seinen Beschluss bezüglich des Antrags auf Aufhebung einiger im Vorfeld heftig diskutierter Regelungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) bezüglich der Beauskunftung und Überwachung von Benutzerinnen und Benutzern öffentlicher Telekommunikationsdienste. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass diese Bestimmungen keine Grundlage für eine erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten, wie beispielsweise IP-Adressen, darstellen. Diese Daten dürfen also im Wesentlichen nur bis zum Ablauf jener Frist gespeichert werden, innerhalb derer ein Anspruch auf Zahlung seitens des Diensteanbieters besteht bzw. eine Rechnung durch eine Kundin oder einen Kunden beeinsprucht werden kann.

'Mit der vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde nunmehr auch auf höchster Ebene geklärt, dass (dynamische) IP-Adressen, d.h. Internet Adressen, die beim Eingehen einer Internetverbindung zugewiesen werden, Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind', erklärt ISPA Generalsekretär Andreas Wildberger.

Dieser Klarstellung gehen jahrelange Diskussionen mit den Strafverfolgungsbehörden voraus, die vielfach der Auffassung waren, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen um Stammdaten handle, die gespeichert und auch abseits einer konkreten Gefahrensituation ohne richterlichen Befehl herausgegeben werden dürfen. Hingegen sieht das TKG, außer für die oben genannten Verrechnungszwecke, ein Speicherverbot für Verkehrsdaten vor, das - laut Verfassungsgerichtshof - auch durch die Bestimmungen des SPG nicht aufgeweicht würde. 'Damit ist nun für Internet Service Provider erhöhte Rechtssicherheit für unterschiedliche Auskunftsbegehren - nicht nur gemäß SPG - geschaffen worden' betont Andreas Wildberger. 'Im Wesentlichen bedeutet dies: Wenn keine konkrete Gefahrensituation vorliegt, darf eine Auskunft über die Nutzerin beziehungsweise den Nutzer einer IP-Adresse nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung erfolgen', so Wildberger weiter.

Der VfGH hat auch präzisiert, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Anfragen stellen dürfen, die Daten betreffen, die der Provider gar nicht (mehr) haben dürfte. Teilweise wurden in der Vergangenheit nämlich auch Auskunftsbegehren für Zeiträume gestellt, die augenzwinkernd mit 'Aber geh - ihr habt's die Daten eh sicher noch!' begründet wurden. Dieser Praxis wird damit ein Ende gesetzt. 'Wie jede andere Branche braucht auch die Internetwirtschaft größtmögliche Rechtssicherheit als Basis für ihr unternehmerisches Handeln. Mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sind wir diesem Ziel einen guten Schritt näher gekommen', so der ISPA Generalsekretär.

ISPA


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