Tipps und Tricks  01.02.2011

Gerichtsbarkeit im Onlinehandel

Welcher Standort gilt bei Onlinehändlern im Geschäft mit Endverbrauchern in Europa? Eine schwierige Frage, die nun durch die obersten Gerichte beantwortet wurde.

Die Gerichte in Österreich und auch jene von Europa mussten sich zuletzt in mehrern Fällen mit der Frage befassen. Das Kernproblem dabei war, was bei Verbrauchern als Standort für Verfahren gilt, wenn der Händler lieber seinen eigenen Sitz nutzen möchte.

Das Ergebnis ist dabei recht einfach: Richtet der Händler seine Website darauf aus, dass im Ausland gekauft werden kann, dann muss er sich auch ein Gerichtsverfahren am Standort des Konsumenten gefallen lassen. Tut er das nicht, gilt sein Wunsch nach Gericht am Ort des Händlers.

Als Hinweis und Indiz für ein Angebot eines Shops an ausländische Kunden gilt die Nutzung einer dortigen Landesdomain, das Anführen internationaler Vorwahlen bei der Telefonnummer oder die Ansprache in der jeweiligen Landessprache. Im Fall Österreich/Deutschland wäre also eine Telefonnummer ohne Vorwahl, die Adresse als .com oder im eigenen Land und keine aktive Bewerbung im jeweiligen anderen Land erforderlich, damit man nicht von aktivem Angebot ausgehen kann. Bestellt trotzdem jemand von dort, ist von einer Verlegung der Gerichtsbarkeit nicht auszugehen - Klagen müssen am Ort des Händlers eingebracht werden.


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#Recht #Gesetz #eCommerce #Europa

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