Besondere Datenschutz-Regelungen in Österreich

Im Zuge des Anpassungsgesetzes (DSG 2018) können Länder die DSGVO an manchen Stellen anpassen und erweitern. Die wichtigsten Teile für Österreich schauen wir uns hier an.

Eine wichtige Ergänzung, da diese schon bisher im nationalen Datenschutz geregelt waren und nicht durch die DSGVO abgedeckt sind, erfolgt weiterhin im nationalen Recht. Kurz vor Start der DSGVO und damit des neuen DSG wurde das DSG 2018 von der Regierung noch einmal geändert (entschärft).

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Diverse Entschärfungen

In Österreich können gemeinnützige Organisationen keine Klagen erheben und dafür Schadensersatz einheben. Dadurch fallen Prozessfinanzierungen und die Grundlage für Datenschutzverbände aus. Organisationen wie noyb haben durch diese Regelung geringen Nutzen vom Gang zu Gericht.

Auch braucht sich die Wirtschaft nicht mehr zu stark vor der Datenschutzbehörde fürchten, denn sogar im DSG wird festgehalten, dass maßvoll gemahnt statt gestraft werden solle. In Verhältnismäßigkeit gibt es dann nur Verwarnungen - insbesondere beim ersten Verstoß. Und danach gilt, dass bereits bestrafte Delikte nicht durch die DSGVO nochmals bestraft werden dürfen - sich für ein Vergehen eine 'billige' Strafe anderswo zu holen (etwa mit Selbstanzeigen bei Verwaltungsdelikten) und damit die Keule des Datenschutzes auszuhebeln, dürfte machbar werden.

Für Strafvollzug und Strafverfolger, neu auch für militärische und Spionage-Tätigkeit, wird der Datenschutz ausgehebelt. Dazu kommt noch die generelle Straffreiheit für Behörden, womit die DSGVO für den Staat selbst keine Zähne mehr hat.

Medienprivileg

Journalisten, die für Medien arbeiten, haben große Ausnahmen für ihre journaliostische Arbeit erhalten und die Redaktionen bekommen einen Schutz für das Redaktionsgeheimnis durch das DSG. Dazu werden noch wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke gefördert, indem hier eine Abwägung mit dem Recht auf freie Meinung und Information festgeschrieben wird. Bei letzterem wird die journalistische Arbeit nicht mehr genannt, d.h. freie Journalisten, Blogger etc. dürften hier vergessen worden sein.

Foto und Video

In diesem Abschnitt werden vorwiegend Überwachungskameras beschrieben, aber auch Audio-Überwachung. Die Reichweite geht hier weit, was praktisch alle Anwendungen im Fotobereich umfasst.

Erlaubnisse gibt es nach DSG hier etwa für gefährdete Objekte (Juweliere, ...), bei Einwilligung der Aufgenommenen oder für nicht auf Identifikation Unbeteiligter ausgelegtes privates Dokumentationsinteresse (Privatfotos).

Ausgeschlossen hingegen ist aber zB. die Überwachung von Mitarbeitern. Aber auch automatisierte Verarbeitung von Daten zu diesen Bildmaterialien ist verboten, Dinge wie Gesichtserkennung oder Verortung von Fotos scheint nach der DSG in Österreich verboten zu sein. Durch die Novelle in letzter Minute wurde das aufgeweicht, man dürfe daher nur den Abgleich mit Profildaten nicht mehr vornehmen.

Die Verarbeitung der Bilder erfolgt analog zu anderen Daten, muss also dokumentiert werden und Rechte müssen wahrgenommen werden. Echtzeit-Überwachungsdaten müssen in der Regel nach 72 Stunden gelöscht werden.

Geheimhaltungspflichten

Für Mitarbeiter gelten Pflichten für Daten, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zukommen. Übermittlungen von Daten dürfen nur nach Regelungen des Arbeitsgebers (im Falle von Auftragsdienstleistern durch den Verantwortlichen) erfolgen.

Das Auskunftsrecht für Betroffene wurde insofern beschnitten, als dass diese kein Anrecht auf Informationen haben, die ein Geschäftsgeheimnis beinhalten. Firmen können sich so vor einer Beauskunftung drücken.

Altersgrenzen

Gültige Zustimmung von Kindern ist nach DSGVO ab 16 Jahren möglich, die Länder können das bis auf 13 Jahre senken. In Österreich wird per DSG ein Alter von 14 Jahren festgelegt.

Sonstiges

Österreich behält den Datenschutzrat für das Bundeskanzleramt. Die Datenschutzbehörde wird auch für die DSGVO als Behörde eingesetzt. Einwilligungen nach DSG 2000 erklärt das DSG 2018 als weiterhin gültig.

Strafen nach dem DSG

Anders als bei Strafen nach der DSGVO werden im DSG Strafen bis 50.000 Euro vorgesehen.


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