TKG § 107 (2) - Unerbetene Nachrichten
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
Da zumindest der zweite Punkt (Empfängeranzahl) bei einem Newsletter schnell erreicht ist, gilt es, sich Gedanken über die Anwendung des TKG zu machen.
Es besteht also die Pflicht des bestätigten Anmeldeverfahrens (Confirmed Opt-In, Double-Opt-In). Eine Unterscheidung zwischen B2B und B2C gibt es nicht mehr.
Auch im Sinne des positiven Images, das Sie für das Unternehmen verbreiten möchten, verbieten sich unangeforderte Zusendungen ('Spam' oder 'UCE/UBE').
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