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AGB Internet-Dienstleistungen

Unsere AGB basieren auf den Grundlagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ISPA-Internet Service Providers Austria. Die für Tripple jeweils aktuelle und damit gültige Fassung finden Sie hier im Internet. Da diese AGB vorrangig den Bereich des Internet Access abdecken, sind einige Punkte etwa für Onlinewerbung und Content-Dienstleistungen nicht anwendbar bzw. vertraglich und durch Nutzungsbedingungen gesondert geregelt. Beachten Sie auch die eigenen AGB für Unternehmensbereiche links im Menü.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Tripple web-applicator.net

Auftragsgrundlagen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tripple Internet Content Services, Roland M. Kreutzer, gelten für alle entgeltlichen Lieferungen und Dienstleistungen, die der im Auftrag bzw. oder Bestellung angeführte Dienstleister (im folgenden kurz 'Auftragnehmer') gegenüber dem Vertragspartner (im folgenden kurz 'Auftraggeber') erbringt.

Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls gesondert vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

In Katalogen, Prospekten etc. enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. solche des Auftragnehmers gelten nur, wenn dich der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluß darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.

Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen läßt die Geltung der übrigen Allgemienen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame, die ersterer nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern gilt dann als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach dem Zugang von Bestellung oder Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Paßwort oder Errichtung eines Web-Space) begonnen hat.

Hat der Verbraucher seine bei Abschluß eines Verbrauchergechäftes gerichtete Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume oder auf einer Messe abgegeben und die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer nicht selbst angebahnt und sind dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorausgegangen, so ist er gemäß § 3 KSchG berechtigt, vom Vertragsangebot bis zum Zustandekommen des Vertrages zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Kunde innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt frühestens ab Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und ist an den Auftragnehmer Tripple, Roland M. Kreutzer an dessen Adresse A-1080 Wien, Florianigasse 54/2 zu richten.

Preise und Zahlung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Diese Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn nicht (wie im Privatkundengeschäft) anders angegeben.

Der Auftragnehmer behält sich Preisänderungen und Anpassungen vor, insbesondere bei ungewöhnlich hoher Abfrage angemieteter WWW-Seiten, unlimitierten Zugängen und Erhöhungen der dem Auftragnehmer entstehenden Unkosten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder bei Steigerungen des Verbraucherpreisindex. Kostenverschiebungen innerhalb eines Angebots sind vorbehalten.

Für Verbrauchergeschäfte gilt abweichend vom letzten Satz: Die in Auftrag und Bestellung angeführten Preise basieren u.a. auf TK-Leitungskosten, Stromkosten und Personalkosten des Auftragnehmers. Sollten sich diese Kosten frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluß wesentlich verändern, so erhöht bzw. reduziert sich der vereinbarte Preis entsprechend.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluß bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsweise im vorhinein sowie laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im nachhinein, verrechnet werden.

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt hier: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist nur möglich, sofern entweder der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.

Vertragsdauer

Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstige Dauerschuldverhältnisse sind auf unbestimmte Zeit oder die in Auftrag oder Bestellung angegebene bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht von einem Teil durch schriftliche oder elektronische Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt worden ist. Die nachstehend angeführten Rechte des Auftragnehmers bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentlich Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch den Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer ist daher bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfristvon zwei Wochen nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt.

In jeden dieser Fälle bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf das vereinbarte Entgelt für die restliche Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin unberührt. Der Auftragsnehmer ist bei Zahlungsverzug ferner berechtig, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, auch Kosten des Einschreitens von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen.

Bei Barzahlung mittels Kreditkarte hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, daß die Kreditkarte nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung zu seinen Lasten gehen und Verzugszinsen auch in diesem Fall verrechnet werden können. Der Auftragnehmer geht davon aus, daß der Auftraggeber seine Kreditkarte rechtzeitig vor Ablauf verlängert.

Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grunde immer, der Auftragnehmer zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt.

Der rechtzeitige Abruf solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche dem Auftraggeber gegenüber ableiten, zumal § 95 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

Datenschutz

Der Vertragsnehmer wird aufgrund § 87 (3) und § 92 (1) Telekommunikationsgesetzes (TKG) an personenbezogenen Stammdaten des Auftraggebers und Teilnehmers speichern: akademischer Grad, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Telefon- und Fax-Nummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses, außerdem automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichungen des Auftragnehmers nötig ist.

Gemäß § 96 TKG kann der Auftragnehmer ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse und Internet-Adressen erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer drüberhinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste sowie die Kennzeichnung von erstellten Dokumenten und Programmen als Produkt des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer wird personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source und Destination-IP, sämtliche andere Logfiles um Rahmen des § 93 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 87 (3) und § 93 (2) TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine access-Statistik führen.

Inhaltsdaten über die Inhalte übertragener Nachrichten wird der Auftragnehmer nur kurzfristig, in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß speichern.

Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter unterliegen dem Fernmeldegeheimnis gem. § 88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes.

Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Auftragnehmer nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten.

Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von drei Werktagen nicht ab, so kann der Auftraggeber keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Auftragnehmer gem. § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen.

Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, daß gem. § 100 TKG Internetprovider eine Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe einzurichten haben, sofern dies ein Internet-Teilnehmer wünscht. Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekanntzugeben, wenner die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Handlungen des Auftragnehmers aufgrund dieser Verpflichtung können daher keinerlei Ansprüche des Auftraggebers auslösen.

Datensicherheit

Der Auftragnehmer hat alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen.

Sollte es einem Dritten auf rechtwidrige Art und Weise gelingen, beim Auftragnehmer gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder groß fahrlässigem Verhalten.

Besondere Verpflichtungen des Auftaggebers

Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBI 1950/97 igdgF., das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBI idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Aufstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für die Erhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer volständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Auftraggeber in den Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB).

Wird der Auftragnehmer entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er darauf reagiert, ohne daß der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber den Einwand unzureichernder Rechtsverteidigung erheben könnte.

Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, den Zugang zum Internet Personen unter 18 Jahren nicht, oder nur unter Aufsicht von Erziehungsberehctigten zu gewähren.

Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, BGBI 1997, in der geltenden Fassung und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis.

Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen, insbesondere der Unterlassung der Verwendung von Telekommunikationsanlagen für anzeigepflichtige Dienste ohne vorherige Anzeige, konzessionspflichtige Dienste oder durch andere Rechtsvorschriften unterworfene Nutzungen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt oder für den Auftragnehmer oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist.

Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer, ferner wenn der Auftraggeber einen im verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz-Wählleitungsaccounts (PPP-Verbindungen etc.) mehrfach nutzen läßt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, bei sonstigem Schadenersatz, den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vrtragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

Der Auftragnehmer ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Kunden oder ihm zuzurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gem. obengenannten Punkten verletzt, trotz Aufforderung des Auftragnehmers störende oder nicht zugelassene Einrichtungen nicht unverzüglich vom Netzanschluß entfernt und/oder die 'Netiquette' nicht einhält.

Sämtliche diese Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung lassen den Anspruch des Auftragnehmers auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Fehlverhalten des Kunden unberührt.

Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen des Auftraggebers.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß den Auftragnehmer keine uneingeschränkte Verpflichtung um Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich der Auftragnehmer anderenfalls selbst der Gefaht rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird dem Auftragnehmer Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Kunden verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Auch in Fällen dieses Absatzes sind Ersatzansprüche der Kunden aus bloß leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Nutzung fremder Software

Bei Abruf lizenzierter Software Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die ihm mit Abruf einsehbarer Lizenzbestimmungen einzusehen und genauest einzuhalten.

Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als 'Public Domain' oder als 'Shareware' qalifiziert ist und die vom Auftraggeber nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden.

Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebene Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch kurzfristige Überlassung, zu unterlassen.

Jedenfalls hält der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.

Lieferung und Erstellung von Software

Bei individuell vom Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch einen Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfaßt den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Produktbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze beim Auftraggeber.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, es sei denn, des wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden; mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet; weiters, daß die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder daß alle Softwarefehler behoben werden können.

Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

Bei jedem entgeltlichen Erwerb via Auftragnehmer gelten die Punkte entsprechend.

Werden vom Auftragnehmer gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten.

Besondere Bestimmungen für Firewalls

Bei Firewalls, die vom Auftragnehmer aufgestellt, betrieben oder überprüft wurden, hat dieser mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzugehen, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, daß absolute Sicherheit (100%) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemem nicht gewährleistet werden kann.

Die Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadensersatzes für Nachteile, die dadurch entstehen, daß beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen. Auch die Haftung für Nachteile, die dadurch entstehen, daß der Auftraggeber selbst aufgrund der Firewall-Systeme bestimmte Funktionen nicht nutzen kann, kann keine Haftung übernommen werden.

Lieferung von Hardware

Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum des Auftragnehmers.

Sofern nicht ander vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit VErbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem Auftragnehmer den Mangel angezeigt hat.

Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzieferung behoben.

Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden. Bei Verbrauchergeschäften gilt hier: Der Auftragnehmer kann sich von der gewährleistungsrechtlichen Pflicht zur Gewährleistung einer angemessenen Preisminderung durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden binnen gesetzter Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise befreien. Eine Sachlieferung kann sich der Auftragnehmer von gewährleistungsrechlitchen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mangelfreie binnen angemessener Frist befreien.

Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schandensersatz in der Höhe des dem Auftragnehmer nachweisbar antstandenen Aufwandes, zumindest aber 20% des Nettoauftragswertes als vereinbart.

Bei Unternehmergeschäften sind dabei das richterliche Mäßigungsrecht und die Geltendmachung eines höheren Schadens nicht ausgeschlossen.

Die vereinbarten Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers, ausschließlich Verpackung und Verladung.

Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine gegebenenfalls vom Auftragnehmer gewünschte Transportversicherung besonders verrechnet.

Gewährleistungsansprüche setzen voraus, daß der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auch vom Auftragnehmer bereitgestelltes Material zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärischen Entladungenm, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: Datum der Auftragsbestätigung; Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; Datum, an dem der Auftragnehmer eine Vorlieferung der Ware zu leisten der Anzahlung oder Sicherheit erhält.

Sonstige Bestimmungen

Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Auftragnehmer unwidersprochen sind.

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichtes.

Der Auftragnehmer ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesem Fall nur für Auswahlverschulden.

Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

Besondere Bestimmungen bei Dienstleistungen

Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, daß die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, ohne, daß gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber zivil-, straf- und medienrechtlich nicht für den Inhalt übermittelter Daten, die durch die vertraglichen Dienste des Auftragnehmers zugänglich sind.

Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

IP-Conectiviät zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbestimmungen der jeweiligen Betreiber (Acaptable Use Policy).

Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Value Addes Services zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Point of Present als vereinbart.

In Nutzungsverträgen für Netzdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Paßworter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltug der Paßwörter durch den Auftraggeber oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.

In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Vertragspartners anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur auschließlichen Nutzung durch den Vertragspartner am Point of Presence vom Auftragnehmer beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschnuß am Point of Presence erreicht werden.

Eventuell dem Auftraggeber zugeteilte Adressen und Bezeichnungen können bei Bedarf durch den Auftragnehmer abgeändert werden. Bei Registrierung von Domain-Adressen für den Auftraggeber unterwirft sich dieser den Bestimmungen der Registrierungsstelle (in Österreich der Nic.at), eventuelle Änderungen an Leistungen und Preisen dieser Stelle können an den Auftraggeber weitergegeben werden.

Ihre Meinung dazu? Schreiben Sie hier!

 

 

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